Im Internet schwirren seit der Aufhebung der Psittacoseverordnung die wildesten Aussagen umher und verunsichern viele Leser.

 

Aus diesem Grund habe ich mir Informationen direkt bei unserem zuständigen Veterinäramt eingeholt.

 

Hier in Kurzform:

 

Durch den Wegfall der Psittakoseverordnung entfällt die daraus resultierenden Ringpflicht für Züchter.

 

Nicht aber entfällt die Buchführung (Bestandsnachweis) auf Grund des:

Tierseuchengesetzes,

(Vogelgrippe)

 

Tierschutzgesetzes,

(Alle Vögel unterliegen dem Tierschutzgesetz Abschnitt 8 § 11. (Wirbeltiere))

 

Artenschutzgesetzes.

(Die Ringpflicht auf Grund des Artenschutzgesetztes bleibt weiterhin bestehen.)

 

Ebenfalls ist aus diesem Grund eine Zuchtgenehmigung für bestimmte Vogelarten weiterhin Pflicht.

Dies gilt auch für Nichtpsittacoiden (z. B. Kanarienvögel).

 

Das bedeutet, dass angehende Züchter von nicht unter Artenschutz fallende Ziervögeln – wenn sie vorhaben diese zu veräußern - eine Zuchtgenehmigung beantragen sollten und über die Zu- und Abgänge des Bestandes Buch zu führen ist. Ausgenommen davon sind Kleinstzuchten mit z. B. max. 2 Zuchtpaaren.

 

Welche Arten davon betroffen sind kann man im BNA Artenschutzbuch Bundeartenschutzverordnung (BArtSchVO) Anlage 6 - Vögel

nachschlagen.

 

Es wird allerdings empfohlen auch weiterhin seine Nachzuchten mit Ringen zu kennzeichnen.

 

Die Zuchtunterlagen unterliegen der Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren auch nach Buchschließung.

 

Für mich als Halter und Züchter von WEllensittichen bedeutet es, dass ich:

 

1. alle Nachzuchten weiterhin mit geschlossenen Ringen kennzeichne,

2. über jeden Vogelzu- bzw. abgang Buch führe,

3. meine Zuchtgenehmigung weiterhin gültig bleibt, bis ich sie zurück gebe,

4. alle Nachweise mind. 5 Jahre archiviere.

 

So möchte ich zur Sicherheit meiner Vögel, deren späteren Haltern und natürlich auch für mich einen kleinen Beitrag leisten.